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   VGH Bayern, 18.05.2001 - 2 B 00.1347   

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VGH Bayern, 18.05.2001 - 2 B 00.1347 (https://dejure.org/2001,58043)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 (https://dejure.org/2001,58043)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - 2 B 00.1347 (https://dejure.org/2001,58043)
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Wird zitiert von ... (14)

  • VG München, 28.09.2009 - M 8 K 08.5611

    Bestandskräftig genehmigter Freiflächengestaltungsplan; Begrünungspflicht nicht

    Die von der Klägerin angegriffene Verfügung, die Freiflächengestaltung gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan auszuführen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO (vgl. BayVGH v. 18.5.2001 Az. 2 B 00.1347-juris, zur Vorgängervorschrift des Art. 60 Abs. 2 BayBO 98).

    Die Freiflächengestaltung ist ein unselbstständiger Teil des einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens (BayVGH v.18.5.2001 a.a.O.).

    Die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung muss dabei nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts zulässig sein und die von der Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ausgenommenen Flächen müssen für die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung objektiv tatsächlich notwendig sein; der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH v. 18.5.2001 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11

    Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und

    Der Zusammenhang einzelner - für sich betrachtet verfahrensfreier - Maßnahmen mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben abschließend fertig gestellt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.05.2001 - 2 B 00.1347 -, Juris).
  • VG München, 04.12.2023 - M 8 K 22.3299

    Bebauungsplan Nr. ... der Landeshauptstadt, München, Abstandsflächenrechtliche

    Die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung muss dabei nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts zulässig sein und die von der Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ausgenommenen Flächen müssen für die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung objektiv tatsächlich notwendig sein; der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH, U.v. 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - BeckRS 2001, 25628, Rn. 22; VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 28).

    Hinsichtlich der Stellplätze ist dabei auf die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - BeckRS 2001, 25628, Rn. 22).

  • VG München, 06.11.2008 - M 8 S 08.4752

    Rechtmäßigkeit der wegen Planabweichung verfügten

    Sinn und Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten; dieses Ziel kommt nur zum Tragen bei Anlagen, die als Einzelvorhaben ausgeführt werden und als Bestandteil eines Gesamtvorhabens nicht ohnehin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (Lechner in Simon/Busse, BayBO, zu Art. 63, Rdnr. 7; st. Rspr., z.B. BayVGH vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - juris).

    Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Änderungsgenehmigung, sofern von der Baugenehmigung und der damit verbundenen Freiflächengestaltungsplanung bzw. im Widerspruch zu dieser abgewichen werden soll (Lechner, a.a.O., Rdnr. 10; BayVGH vom 18.05.2001, a.a.O.).

  • VG München, 20.07.2009 - M 8 K 08.4754

    Baueinstellung

    Sinn und Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten; dieses Ziel kommt nur zum Tragen bei Anlagen, die als Einzelvorhaben ausgeführt werden und als Bestandteil eines Gesamtvorhabens nicht ohnehin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (Lechner in Simon/Busse, BayBO, zu Art. 63, Rdnr. 7; st. Rspr., z.B. BayVGH vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - juris).

    Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Änderungsgenehmigung, sofern von der Baugenehmigung und der damit verbundenen Freiflächengestaltungsplanung bzw. im Widerspruch zu dieser abgewichen werden soll (Lechner, a.a.O., Rdnr. 10; BayVGH vom 18.05.2001, a.a.O.).

  • VG München, 24.11.2008 - M 8 K 08.4062

    Baueinstellung; Anbau; Grenzgarage, Widerspruch zu Freiflächengestaltungsplan;

    Der genehmigte Freiflächengestaltungsplan ist in diesem Sinne eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (VG München vom 18.6.2007, M 8 K 06.4831; BayVGH vom 18.5.2001, 2 B 00.1347; Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 82 BayBO 1998, RdNr. 106).

    Die nach Art. 7 Abs. 1 BayBO 2008 grundsätzlich gegebene Begrünungs- und Bepflanzungspflicht nimmt nur solche Grundstücksflächen aus, die für eine andere zulässige Nutzung, wie notwendige Stellplätze, benötigt werden (vgl. BayVGH vom 18.5.2001, 2 B 00.1347).

  • VG Würzburg, 07.12.2021 - W 5 S 21.1440

    Baueinstellungsverfügung wegen formell illegaler Renovierungsarbeiten

    Denn die Verfahrensfreiheitstatbestände des Art. 57 BayBO kommen nur dann zur Anwendung, wenn das fragliche Vorhaben selbständig als Einzelvorhaben ausgeführt wird (BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris; Lechner/Busse in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand 143. Erg. Lief. Juli 2021, Art. 57 Rn. 12; Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 20. Edit. 1.11.2021, Art. 57 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 15 ZB 18.2264

    Genehmigung für Gartenhaus

    Ein nach dem Willen des Bauherrn bestehender oder von der Sache her gegebener Zusammenhang der einzelnen Teile eines Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis dieses insgesamt fertig gestellt ist (König in Schwarzer/König a.a.O. Rn. 13 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris, die Entscheidung betraf allerdings die Abweichung von einem seinerzeit noch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11 BauVorlV a.F. - und damit aus Rechtsgründen und unabhängig vom Willen des Bauherrn - zum Bestandteil der notwendigen Bauvorlagen zählenden Freiflächengestaltungsplan; vgl. insoweit jetzt freilich § 7 Abs. 3 Nr. 15 BauVorlV vom 10.11.2007, GVBl S. 792; BayRS 2132-1-2-I, zuletzt geändert durch § 1 V vom 7.8.2018, GVBl S. 694).
  • VG Augsburg, 06.04.2016 - Au 4 K 15.1802

    Denkmalrechtliche Auflagen für Transport des "Wappners von Augsburg"

    In der Vollzugs- und gerichtlichen Praxis ist unstreitig, dass zu einer baulichen Anlage nicht nur das jeweilige Gebäude, sondern auch die diesem zugeordneten und seiner Nutzung dienenden Frei-, insbesondere Grünflächen rechnen; so wird die Freiflächengestaltung als unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens betrachtet (vgl. BayVGH, 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - Leitsatz 2).
  • VG München, 16.03.2009 - M 8 K 08.3947

    Notwegerecht; durch die zugelassene Nutzung nach § 12 Abs. 2 BauNVO verursachter

    Unter dem für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf iSd § 12 Abs. 2 BauNVO ist nach Überzeugung der Kammer nicht nur derjenige Bedarf, der durch die neu hinzutretende Nutzung verursacht wird, zu verstehen - hier ein Stellplatz - (so aber BayVGH vom 18.5.2001, zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F., Az: 2 B 00.1347 in Juris), vielmehr ist auf den Gesamtbedarf der zugelassenen Nutzung, also auch der Altnutzung, nach heutigen Maßstäben abzustellen.
  • VG München, 31.01.2011 - M 8 K 10.1371

    Kein Raum für eine Verfügung im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wenn die

  • VG München, 10.01.2011 - M 8 K 09.5484

    Nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung bestandskräftiger Auflagen zur

  • VG München, 28.02.2011 - M 8 K 10.1548

    Errichtung eines Stellplatzes; Freiflächengestaltungsplan

  • VG München, 16.12.2010 - M 8 S 10.5328

    Rechtmäßigkeit einer wegen Planabweichung verfügten Baueinstellung

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